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:: Bis 2004 wurden Entschädigungen für die Überlassung von Grundstücken zur Nutzung als Skipiste, Langlaufloipe, Lifttrasse, sowie für das Aufstellen von Handymasten als pauschalierte Umsätze im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes behandelt.
:: Ab 2005 kommt es infolge des VwGH (30.10.2003, 2000/15/0109) zu Änderungen: Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Überlassung von Grundstücken als steuerfreier Umsatz aus Vermietung und Verpachtung (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG) oder aber als steuerpflichtige (20%) Einräumung einer Dienstbarkeit zu beurteilen ist.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (USt-Prot. 2004) ist bei der Vermietung für das Aufstellen von Handymasten von einer (unecht) steuerbefreiten Grundstücksvermietung auszugehen. Anderes gilt, wenn nicht das Grundstück vermietet wird, sondern lediglich das Recht zur Nutzung als Skipiste, Lifttrasse oder Langlaufloipe eingeräumt wird. Hier liegt nämlich eine Dienstbarkeit vor. Die Umsätze des pauschalierten Landwirtes unterliegen in diesem Fall dem Normalsteuersatz von 20% auch dann, wenn keine Rechnung mit USt-Ausweis gelegt wird.
Bagatellgrenze: Bei Nutzungsentgelten von maximal € 2.000,- jährlich pro Leistungsempfänger kann von einer Besteuerung Abstand genommen werden, wenn in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Bei Prüfung der Kleinunternehmergrenze (€ 22.000,- p.a.) sind die pauschalierten Umsätze (150% des Einheitswertes) mit einzubeziehen.
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