Mit 1. September 2005 hat die Förderung zusätzlicher Lehrstellen durch das AMS begonnen. Um in den Genuss der Lehrlingsprämie idHv. € 400,- monatlich im ersten, € 200,- im zweiten und € 100,- im dritten Lehrjahrzu kommen, ist folgendes zu beachten:
:: Entfernungsbeihilfe
Seit 11. Juli 2005 bietet das AMS eine Beihilfe für Lehrlinge bei entfernt gelegener Lehrstelle für Fahrten zum bzw. Unterbringung am Arbeitsort, bis höchstens € 250,- p.m. mit Selbstbehalt von € 64,- p.m.
:: Lehrlingsausbildungsprämie gem. § 108f EStG
Diese steht dem Betrieb pro Lehrling in Höhe von € 1.000,- p.a. zu. In diesem Zusammenhang sei auf die Behaltepflicht der Lehrlinge hingewiesen: Nach Ablauf der Probezeit (3 Monate) ist eine Kündigung des Lehrverhältnisses grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Berufsausbildungsgesetz zählt Entlassungstatbestände auf, die im Ausnahmefall zu einer fristlosen Kündigung führen können. Darüber hinaus ist der Lehrling nach Abschluss der Lehre für weitere 3 Monate im Unternehmen zu beschäftigen.
:: Lehrlingsfreibetrag gem. § 124b Z 31 EStG
Dieser beträgt € 1.460,- am Beginn des Lehrverhältnisses und im Jahr der Lehrabschlussprüfung. Bei Geltendmachung dieses Freibetrages entfällt die Lehrlingsausbildungsprämie.
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