In der Klienten-Info Juni 2005 wurde darauf hingewiesen, dass diese Besteuerung mit 31. Dezember 2005 begrenzt ist. Mit dem Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005 wurde § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG dahingehend novelliert, dass die Besteuerung auf Umsätze anzuwenden ist, die vor dem 1. Jänner 2008 ausgeführt werden. Inwieweit diese Bestimmung das Wachstum und die Beschäftigung stimulieren soll, bleibt ungeklärt.
Dass der UFS-Linz am 1. März 2005 dieses Gesetz als gemeinschaftswidrig qualifiziert hat, wurde im zitierten Artikel erwähnt. Desgleichen der Umstand, dass die Finanz gegen diese Entscheidung Amtsbeschwerde beim VwGH eingebracht hat. Unternehmer, die den mühsamen Weg der Rechtsdurchsetzung beschritten haben, sollen sich aber weiterhin nicht abschrecken lassen. Sie haben zumindest Aussicht auf einen Erfolg nach der Entscheidung des VwGH.
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