Mit 1. Januar 2006 wurde das Meldesystem für die österreichische Zahlungsbilanz umgestellt. Unternehmen müssen nun grenzüberschreitende Dienstleistungen an die Bundesanstalt Statistik Österreich melden. (Meldeverordnung ZABIL 1/2005)
Grenzüberschreitende Dienstleistung
Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn ein Vertragspartner seinen Sitz im Inland und der andere im Ausland hat bzw. eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung ist. Einzubeziehen sind auch grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb eines Konzerns.
Dienstleistungen im Sinne dieser Erhebung sind:
Beispiele:
Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen:
Export (Erlös): Ein österr. Rechtsanwalt vertritt einen ausl. Klienten bei österr. Behörden.
Import (Aufwand): Ein österr. Hotelier bringt Werbeeinschaltungen direkt in Deutschland.
Bauleistungen:
Export (Erlös): Ein österr. Bauunternehmen errichtet ein Gebäude für einen deutschen Auftraggeber in München.
Import (Aufwand): Ein ausl. Bauunternehmen errichtet für einen österr. Auftraggeber ein Gebäude in Wien.
Meldepflicht
Wurden die Schwellenwerte für grenzüberschreitende Dienstleistungen im vorangegangenen Kalendarjahr überschritten, besteht eine Meldepflicht für alle Meldeperioden (Quartale) des Berichtsjahres. Wurde der Schwellenwert im vergangenen Jahr unterschritten jedoch im Laufe des Berichtsjahres erreicht oder überschritten, besteht ab dem Quartal des Erreichens die Meldeverpflichtung.
Sofern Sie noch keine Unterlagen zugesandt bekommen haben, erhalten Sie diese unter www.netquest.at bzw. Tel: 01/71128-7546.
Schwellenwerte
Der gesetzlich definierte Schwellenwert liegt abhängig vom Wirtschaftsbereich des Unternehmens bei € 200.000 oder € 50.000. (exkl. USt., ganze EURO, unter Abzug von Skonti und sonstigen Nachlässen)
Fristen
Die Meldung hat gegliedert nach Ländern bzw. nach Art der Dienstleistung vierteljährlich und jährlich zu erfolgen. Die Meldungen sind spätestens 15 Tage nach Quartalsende abzugeben (somit erstmalig bis zum 15. April), Jahresmeldungen sind bis zum 15. Februar des Folgejahres zu erstatten.
Gesetzliche Regelung
Werden Auskünfte nicht vollständig, fristgerecht oder wissentlich unrichtig gemacht, kann die Nichterfüllung der Meldevorschriften als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000 geahndet werden.
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