In Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern können Kosten für die Adoption eines Kindes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, sofern die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt wurde. Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 28.1.2010 (GZ RV/0361-I/09) das für eine außergewöhnliche Belastung notwendige Merkmal der Zwangsläufigkeit mit dem öffentlichen Interesse an Kindern betont und sich damit der gängigen Literaturmeinung angeschlossen. Neben den Kosten für eine künstliche Befruchtung sind auch jene einer Adoption als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar, wenn dadurch ein bislang versagt gebliebener Kinderwunsch erfüllt werden kann. Im gegenständlichen Fall hat auch das Gegenargument des Finanzamts bzgl. des freiwilligen Abschlusses eines Adoptionsvertrags nichts an der Zwangsläufigkeit und somit an der Anerkennung der Adoptionskosten geändert. Diese können z.B. Flug-, Unterbringungs- und Kinderarztkosten umfassen sowie auch Adoptionsgebühren an den ausländischen Staat.
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