Unter genauer Beobachtung bei etlichen Betriebsprüfungen von GmbHs steht das Gesellschafterverrechnungskonto. Überlässt nämlich die GmbH dem Gesellschafter Geld und stellt ihm somit einen Kredit zur Verfügung, ergibt sich oft die Frage der Fremdüblichkeit. Wird diese verneint, kann die Finanz eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen und schreibt Kapitalertragsteuer vor. Gemäß Körperschaftsteuerrichtlinien überprüft die Finanzbehörde die Fremdüblichkeit nach folgenden Kriterien:
Ergibt diese Prüfung, dass die am Verrechnungskonto erfasste Forderung als Darlehen an den Gesellschafter anzuerkennen ist, kann eine verdeckte Ausschüttung gegebenenfalls (nur) im Ausmaß der Differenz zwischen der tatsächlich erfolgten Verzinsung und einer fremdüblichen Verzinsung vorliegen.
In einem dem VwGH vorliegenden Fall (GZ Ra 2018/13/0007 vom 23.1.2019) ging es nun darum, ob bei einer Bonitätsprüfung des Gesellschafters auch die Beteiligung an der GmbH, der gegenüber die Verbindlichkeit am Verrechnungskonto besteht, berücksichtigt werden darf. Dies hat der VwGH in seiner Entscheidung nun erstmals prinzipiell bejaht. Im vorliegenden Fall wurde ein Verkehrswertgutachten zur Darstellung des Werts der GmbH vorgelegt. Konsequenterweise sollte jedoch die Forderung der GmbH gegen den Gesellschafter bei der Bewertung der Gesellschaft für Zwecke der Bonitätsüberlegungen nicht als Vermögen berücksichtigt werden.
In einem älteren Urteil hatte der VwGH (GZ 2011/15/0028 vom 26.6.2014) judiziert, dass bei der GmbH-Bewertung im Zuge der Bonitätsprüfung auch ein Firmenwert, sofern er aufgrund persönlicher Eigenschaften des Firmeninhabers entsteht, außer Ansatz zu bleiben hat, da ein fremder Dritter für diesen Firmenwert kein Entgelt bezahlen würde. Bei Bonitätsbewertungen des Gesellschafters ist also jedenfalls auf den konkreten Einzelfall abzustellen.
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